Um keinen solchen atypischen Sachverhalt handelt es sich, wenn der Insolvenzverwalter lediglich "schlecht" arbeitet. Der Einwand mangelhafter oder erfolgloser Leistung etwa beeinflusst nämlich die Höhe der Vergütung nicht.[9] Auch ein "Erfolg" oder "Misserfolg" wird wegen der Systematik der Vergütung außer Betracht gelassen. Vielmehr steht einzig der "Arbeitsaufwand" im Vordergrund.[10] Solche "negativen" Umstände wie Schlechtleistung sind vielmehr im Wege des Schadensersatzprozesses[11] durch die Gläubiger zu würdigen. In Insolvenzverfahren kommt im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Beeinträchtigung der Vergütung vielmehr erst dann in Betracht, wenn gewichtige, vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Pflichtverstöße festgestellt sind, deren unterlassene Offenbarung gegenüber dem Insolvenzgericht eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht darstellt.[12] Die Betonung dieser Aussage muss dabei auf "schwere und in hohem Maße" liegen. Eine rein die persönliche Haftung nach §§ 60, 61 InsO begründende (einfache) Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters bietet nach überwiegender Rechtsansicht für sich alleine gesehen noch keinen Anlass, eine geringere Vergütung festzusetzen.[13] Grds. muss daher also ein ernst zu nehmender Sachverhalt vorliegen, den es zu sanktionieren gilt. Dabei ist – wie der BGH[14] nun festgestellt hat – eine "Kürzung" oder eine "geringere Festsetzung" tatsächlich der falsche Ansatz oder auch der falsche Ausdruck. Ein "bisschen" Verwirkung ist daher nicht umsetzbar und folglich die Verwirkung auch kein treffender Ansatzpunkt einer Instrumentalisierung der Vergütung, insbesondere bei Schlechtleistung. Vielmehr führt die Verwirkung dazu, dass der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung insgesamt verliert.[15] Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeitsvergütung nämlich so ausgestaltet, sodass der Einwand mangelhafter oder erfolgloser Leistung die Höhe der Vergütung grds. nicht beeinflusst (s.o.).[16] Pflichtverletzungen des Verwalters können daher grds. nicht zu einer Minderung der Vergütung führen.[17] Eine Kürzung der Vergütung wegen Pflichtverletzungen, die keine vollständige Verwirkung rechtfertigt, läuft daher auf eine Minderung der Vergütung für Schlechtleistung hinaus, welche jedoch weder die InsVV noch das Gesetz vorsieht. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Insolvenzverwaltervergütung eine Tätigkeitsvergütung darstellt, die dem Insolvenzverwalter grds. unabhängig von Pflichtverletzungen zusteht. Folgerichtig – wie der BGH[18] nun auch klargestellt hat – gibt es die Verwirkung eben nur ganz oder gar nicht.

 

Merke

Im Rahmen einer Pflichtverletzung scheidet eine Vergütungskürzung aus! Denkbar bleibt lediglich – bei entsprechenden schweren Verstößen – die Aberkennung (= Verwirkung) insgesamt.

[9] Rechel, a.a.O., 343 ff.; BGH ZVI 2004, 367.
[11] BayObLG NJW 1988, 1919; LG Konstanz ZInsO 1999, 589; OLG Karlsruhe ZInsO 2000, 617.
[13] Rechel, a.a.O., 343 ff.
[17] BGH, Beschl. v. 6.5.2004 – IX ZB 349/02; BGH BGHZ 168, 321; BGH WM 2014, 2329; zur Vergütung des Rechtsanwalts vgl. BGH BGHZ 184, 209.

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