- Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen.
- Ist beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten.
- Zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt.
- Eine pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO dar.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen