Der Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt gem. § 567 Abs. 2 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 ZPO, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Da das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht eröffnet ist, ist § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristetet Erinnerung statthaft.

b) Die auf Grundlage des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt.

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

Die Rechtspflegerin hat zurecht keine Anrechnung vorgenommen. Es ist nicht wegen desselben Gegenstandes bereits eine Geschäftsgebühr entstanden. Streitgegenstand der vorgerichtlichen Mandatierung waren Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall i.H.v. 3.084,53 EUR. Für diesen Gegenstand ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens waren die restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten, die Hauptforderung waren und gerade nicht Nebenforderung. Diese Anwaltskosten waren auch nicht in den 3.084,53 EUR enthalten. Vor diesem Hintergrund lagen auch nach einer wirtschaftlichen Betrachtung unterschiedliche Gegenstände vor. Eine Anrechnung hatte nicht stattzufinden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht verlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 3 RPflG). War der Rechtsanwalt Prozessbevollmächtigter entsteht ihm keine zusätzliche Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Zöller, ZPO, § 104, Rn 22).

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