Der Antragsteller hatte einen Antrag in einer Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 FamFG gestellt und hierfür eine 3,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. nach § 14 FamGKG vorausgezahlt. Später hat er den Unterhaltsantrag zurückgenommen. Das FamG hat ihm daraufhin gem. § 243 FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt. Anschließend erhielt er die Schlussrechnung der Gerichtskasse über eine 3,0-Gebühr nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. Hiergegen hat er Erinnerung eingelegt, die der Richter zurückgewiesen hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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