Zu Leitsatz 1

Die Entscheidung ist zutreffend. Es ist schlicht und ergreifend das RVG anzuwenden. Dort steht ausdrücklich, dass "in Verfahren vor dem Finanzgericht" die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV zu bestimmen sind, also nach den Gebühren, die für ein Berufungsverfahren gelten. Im Gesetz findet sich keine Einschränkung, dass für Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, die vor dem Finanzgericht stattfinden, etwas anderes gelten solle.

Zu Leitsatz 2

Auch insoweit ist die Entscheidung zutreffend. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. In den Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV ist es gerade nicht erforderlich, dass es sich um ein Verfahren handelt, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber dies wie in Anm. zu Nr. 3104 VV angeordnet.[1]

[1] Siehe dazu auch OLG München, in diesem Heft S. 168.

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