Der BGH erweitert seine Rspr. zur Festsetzung der im Rahmen eines Drittschuldnerprozesses angefallenen Kosten nach § 788 ZPO gegen den Schuldner auch auf die Fälle der Vorbereitungskosten eines solchen Drittschuldnerprozesses. In diesem Zusammenhang ist zunächst die – potentielle – Zuständigkeit des Gerichts für einen Drittschuldnerprozess zu beachten. Insoweit ist die Entscheidung auch auf sämtliche Kosten des (vorbereiteten) Drittschuldnerprozesses anzuwenden, so z.B.

  vor dem ArbG entstandenen Kosten,[1]
  für die Geltendmachung gepfändeten Taschengelds: die Familiengerichte,[2]
  für den Steuererstattungsanspruch des Schuldners: die Finanzgerichte,[3]
  bei Dienst- und Versorgungsbezügen von Beamten: die Verwaltungsgerichte.[4]

Insofern können die dort entstandenen Kosten sowohl für die Vorbereitung der Klage als auch für die Klage zur Festsetzung angemeldet werden. Da solche Kosten Vollstreckungskosten darstellen, ist für deren Festsetzung ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig (§§ 788 Abs. 2, 802 ZPO). Im Einzelnen ergibt sich hierbei dann wiederum folgende Zuständigkeit:

  Bei der Forderungspfändung ist das AG zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§ 828 Abs. 2 ZPO).
  Laufen zurzeit der Antragstellung noch Vollstreckungsmaßnahmen, ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist (§ 788 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  Sind die Vollstreckungsmaßnahmen bereits beendet, ist das AG als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Handlung erfolgt ist.

Ausdrücklich betont der BGH überdies, dass der für die Festsetzung zuständige Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts zu prüfen hat, ob sowohl die Vorbereitungskosten des Drittschuldnerprozesses als auch die im Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten notwendig und nicht von vornherein aussichtslos waren. Nach Auffassung des BGH hat dies in einem summarischen Verfahren zu erfolgen. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Hierdurch wird es allerdings zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Denn der Rechtspfleger als Kostenfestsetzungsorgan muss im Zweifel zwecks Überprüfung die Verfahrensakte des Drittschuldnerprozesses beiziehen. Insbesondere dann, wenn das Gericht der Drittschuldnerklage und das zuständige Vollstreckungsgericht nicht am selben Ort ansässig sind, treten dann zeitliche Verzögerungen auf.

Eine Notwendigkeit besteht, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Veranlassung der Kosten davon ausgehen konnte, dass die Maßnahme der Zwangsvollstreckung zur Erlangung der Befriedigung aus dem Titel aus der Sicht eines verständigen Gläubigers erforderlich ist.[5] Es muss also eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vorliegen, ohne dass die Voraussetzungen hierbei überspannt werden dürfen.[6] Im Hinblick auf die zweiwöchige Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO dürfte mit Fristablauf daher eine Notwendigkeit begründet sein. Sicherheitshalber sollte der Gläubiger allerdings dem Drittschuldner nochmals eine angemessene Nachfrist per Einschreiben/Rückschein setzten und den Drittschuldner auf die Folgen eines Nichteinhaltens der Frist hinweisen. Dieses Schreiben sollte er mit dem Kostenfestsetzungsantrag dem Gericht vorlegen, um damit der Notwendigkeit Nachdruck zu verleihen.

Nicht erstattungsfähig sind allerdings die Kosten, welche der Gläubiger nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Abgabe der Drittschuldnerklärung aufwendet, um den Drittschuldner an die Abgabe dieser Erklärung zu erinnern. Diese Kosten stellen keine Schadensersatz- bzw. Verzugskosten nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO dar. Die Verweigerung der Drittschuldnerauskunft hat nämlich lediglich die Bedeutung, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen. Sie bedarf deshalb weder einer weiteren, zusätzliche Kosten auslösenden, vorprozessualen Aufforderungshandlung des Gläubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage – auch nicht im Wege der Stufenklage. Insofern fallen für das anwaltliche Mahnschreiben entstehende Kosten weder dem Schuldner noch dem Drittschuldner, allenfalls dem Gläubiger zur Last.

[1] BGH VE 2006, 124.
[4] VGH Kassel NJW 1992, 1253.
[5] LG Hannover JurBüro 1990, 1679; LG Wiesbaden DGVZ 1989, 13; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 788 Rn 3.
[6] OLG Zweibrücken DGVZ 1998, 8.

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