1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren kommt nach der durch das FamFG geänderten Rechtslage mangels bestehenden Anwaltszwangs nur bei schwieriger Sach- und Rechtslage in Betracht. Diesbezüglich ist ein enger Maßstab anzulegen, wobei es gegen eine Beiordnung spricht, wenn die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen (vgl. BGH FamRZ 2009, 857 = AGS 2009, 286).
  2. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der um Beiordnung nachsuchende Beteiligte mündlich und schriftlich nicht ausreichend auszudrücken vermag, so kann dahinstehen, ob entgegen der gesetzgeberischen Absicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG FamRZ 2002, 531; NJW-RR 2007, 713) im Einzelfall auch die subjektiven Fähigkeiten dieses Beteiligten berücksichtigt werden müssen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.12.2009–6 WF 128/09

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