RVG VV Nrn. 3100, 3200

Leitsatz

Die Verfahrensgebühr ist für ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach Nr. 3200 VV mit dem 1,6-fachen einer Gebühr und nicht nach Nr. 3100 VV mit dem 1,3-fachen einer Gebühr zu bemessen (ebenso: FG Brandenburg v. 30.5.2006–1 KO 541/06, EFG 2006, 1704; entgegen FG Niedersachsen v. 27.4.2005–6 KO 3/05, EFG 2005, 1803).

FG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2008–6 Ko 768/08 KF

1 Aus den Gründen

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensgebühr ist für ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach Nr. 3200 VV mit dem 1,6-fachen einer Gebühr zu bemessen (ebenso: FG Brandenburg v. 30.5.2006–1 KO 541/06, EFG 2006, 1704; a.A. FG Niedersachsen v. 27.4.2005–6 KO 3/05, EFG 2005, 1803).

Dieses gilt bereits deshalb, weil die Überschrift von Teil 3, Abschnitt 2 VV und die Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 des VV bestimmen, dass die Nr. 3200 VV in Verfahren vor dem FG gilt. Eine Unterscheidung zwischen Klageverfahren und sonstigen Verfahren findet sich dort ausdrücklich nicht.

Soweit der Erinnerungsführer meint, die Bemessung der Verfahrensgebühr richte sich nach Nr. 3100 VV, ist dieses nicht zutreffend. Dieses folgt aus dem Umstand, dass die Vorbem. 3.2. Abs. 2 S. 1 VV lediglich Fälle erfasst, in denen das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Da das FG jedoch weder ein Berufungsgericht im engen Sinne noch ein Rechtsmittelgericht überhaupt ist, fällt es auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht unter diese Bestimmung.

2 Anmerkung

Nach Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV gelten die höheren Gebühren eines Berufungsverfahrens nur für die Verfahrens- und Terminsgebühr nach Teil 3 Abschnitt 2 VV. Für die Einigungsgebühr fehlt es an einer entsprechenden Verweisung. Dessen ungeachtet nimmt die Rspr. hier ein Versehen des Gesetzgebers an und gewährt die höhere Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nr. 1004 VV.[1]

Hinsichtlich des Streitwerts eines finanzgerichtlichen Verfahrens ordnet § 52 Abs. 4 S. 1 GKG an, dass mindestens von einem Streitwert in Höhe von 1.000,00 EUR auszugehen ist. Hier ist sich zwischenzeitlich die Rspr. einig, dass dieser Mindestwert nur für Hauptsacheverfahren gilt, nicht aber auch für Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung.[2]

Norbert Schneider

[1] FG Rheinland-Pfalz AGS 2008, 181 = StE 2008, 74 = NJW-Spezial 2008, 157 = RVGreport 2008, 105; FG Baden-Württemberg AGS 2007, 349 = JurBüro 2007, 198.

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