1. OLG verkennt den Wortlaut

Das OLG München und die weiteren Vertreter dieser Rechtsauffassung verkennen zunächst einmal den eindeutigen Wortlaut, der gerade nicht voraussetzt, dass auch die Kosten anerkannt werden müssen. Dass dem Gesetzgeber die Problematik einer streitigen Kostenentscheidung bekannt war, ergibt sich daraus, dass er sowohl bei einer Klagerücknahme als auch bei einer Hauptsacheerledigung die Gerichtskostenermäßigung ausgeschlossen hat, wenn noch streitig über die Kosten entschieden werden muss. Bei einem Anerkenntnis hat er dieses Erfordernis aber gerade nicht aufgestellt.

2. Keine Systemwidrigkeit

I.Ü. trifft es auch nicht zu, dass das Anerkenntnisurteil systemwidrig der einzige Fall wäre, bei dem trotz streitiger Kostenentscheidung eine Gebührenbegünstigung einträte. Auch im Fall der Nr. 1211 Nr. 2 GKG KV (Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO) ergeht eine streitige Kostenentscheidung, die privilegiert ist.

3. Keine streitige Entscheidung

Abgesehen davon ergeht im Falle des § 93 ZPO keine "streitige Kostenentscheidung" im eigentlichen Sinne. Das Gericht darf aufgrund des Anerkenntnisses hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht in eine Sachprüfung eintreten. Es ist vielmehr an das Unterliegen kraft Anerkenntnisses gebunden. Es hat nur zu entscheiden, ob das Anerkenntnis ein sofortiges war und ob der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.

4. Keine Klärung in Sicht

Da in Verfahren nach dem GKG ein Rechtsmittel zum BGH nicht gegeben ist und damit eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage nicht zu erwarten ist, wird die Anwaltschaft mit der zum Teil unkalkulierbaren Partikular-Rspr. der OLG leben müssen. Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber dieses Problem endlich einmal löst.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 3/2023, S. 130 - 131

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