Gestritten wird um die von der Rechtsschutzversicherung nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu zahlenden Gebühren und Auslagen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens. Die Rechtsschutzversicherung hatte dem Kläger als Betroffenen eines gegen ihn laufende Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Geschwindigkeits- und Handy-Verstoßes Deckungszusage erteilt. Bei dem Kläger vorgeworfenen Verstoß handelte es sich um einen Verkehrsverstoß, der mit der Eintragung eines Punktes ins Fahreignungsregister (FAER) geahndet wird. Die Rechtsanwältin des Klägers hatte für die Gebühren der Nrn. 5100, 5103, 5109 und 5110 VV jeweils die Mittelgebühr geltend gemacht. Diese sind von der beklagten Rechtsschutzversicherung nicht gezahlt worden. Die Klage des Klägers hatte Erfolg.

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