Unstrittig sei, so das AG, dass bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis die Verfahrensgebühr nicht anfalle. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei keine Einziehung i.S.v. Nr. 4142 VV (ganz h.M., vgl. nur OLG Koblenz, Beschl. v. 13. 2. 2006 – 2 Ws 98/06, AGS 2006, 236). Auch eine analoge Anwendung oder eine Behandlung als verwandte Maßnahme komme nicht in Betracht (vgl. nur Toussaint/Felix, Kostengesetze, 51. Aufl., 2021, RVG VV 4142 Rn 5).

Noch nicht abschließend geklärt sei hingegen, ob die Einziehung des Führerscheindokuments zu einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV führe. Dies werde in der Lit. ohne nähere Begründung bejaht (z.B. BeckOK RVG/Knaudt, 53. Ed. 1.9.2021, RVG VV 4142 Rn 4; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4142 Rn 9). Dagegen spreche freilich, dass es sich bei der Einziehung des Führerscheindokuments um eine bloße Folgemaßnahme zur Entziehung der Fahrerlaubnis handelt.

Nach Auffassung des AG ist zu differenzieren: Grds. sei die Einziehung des Führerscheindokuments gesetzliche Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig eine Gebühr für die Einziehung des Führerscheindokuments anfallen zu lassen, würde die gesetzgeberische Wertung, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Einziehung i.S.v. Nr. 4142 VV sein solle, ad absurdum führen. Damit könne die bloße anwaltliche Beratung darüber, dass im Falle der Wiedererteilung ein neues Führerscheindokument ausgegeben werde und das mit Rechtskraftentziehung der Fahrerlaubnis das Führerscheindokument abzuliefern sei, noch keinen Anfall des Gebührentatbestandes begründen. Auch eine Beratung über MPU-Maßnahmen, auf die der Verteidiger hier verwiesen habe, beziehe sich in erster Linie auf die Fahrerlaubnis als solche und höchstens mittelbar auf das Führerscheindokument. Etwas anderes gelte jedoch, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit und Beratung spezifisch auf Fragen im Zusammenhang mit dem Führerscheindokument richte. Dies sei hier der Fall, indem die Frage der Übersendung des Führerscheindokument in die Tschechische Republik aufgrund einer Sonderkonstellation und anlässlich eines gerichtlichen Schreibens erörtert worden sei.

Nach Wortlaut und Sinn von Nr. 4142 VV könne der Anwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr geltend machen, wenn sich seine Tätigkeit auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen richtet. Das seien alle Tätigkeiten, die einen Bezug zu solchen Maßnahmen haben, also z.B. Schriftsätze, Stellungnahmen, Besprechungen, Beschwerden usw. (Burhoff RVGreport 2006, 412, abzurufen unter https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/rvgreport_2006_412.htm). Zwar erfordere die Anwaltstätigkeit keinen besonderen Umfang. Ein Mindestmaß an spezifischer Beratung im Hinblick auf die Entziehung [gemeint ist wohl: Einziehung] des Führerscheindokuments gegenüber dem Mandanten oder an Eingaben gegenüber dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde müsse aber stattgefunden haben und dokumentiert sein. Dies sei hier der Fall gewesen.

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