Die Revision ist unbeschränkt zugelassen hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht bestätigt den Rückzahlungsanspruch der nicht verbrauchten Gebührenvorschüsse. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus dem Anwaltsvertrag, die §§ 675, 667 BGB sind mindestens entsprechend anzuwenden. Der Rechtsanwalt hat über erhaltene Vorschüsse abzurechnen; eine entsprechende vertragliche Pflicht folgt aus §§ 675, 666 BGB. Die Anwaltsgebühren sind bei Fälligkeit nach § 8 RVG abzurechnen. Der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Gebührenvorschüsse entsteht bereits aufschiebend bedingt mit der Leistung des Vorschusses.

Der Anwaltsvertrag hat spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin seine Erledigung gefunden. Nach §§ 115 Abs. 1, 116 S. 1 InsO erlischt der Auftrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens trat demnach die aufschiebende Bedingung für den Rückzahlungsanspruch ein.

Der Erstattungsanspruch ist aufgrund § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die klagende Rechtsschutzversicherung übergegangen. Dem Übergang stünde § 91 InsO auch dann nicht entgegen, wenn die aufschiebende Bedingung erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin eingetreten wäre.

Auch die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht. Der Anspruch richtet sich gegen die Rechtsanwalts-GbR, für deren Verbindlichkeiten der Beklagte als Gesellschafter haftet. Die Gesellschaftsschuld ist jedoch nicht verjährt. Eine Sonderverjährung existiert zwar in § 159 HGB bei aufgelösten Gesellschaften, diese greift hier jedoch nicht durch. Der Anspruch war noch nicht verjährt.

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