1. M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Der Verteidiger hat einen Anspruch auf die gesamte Akte (so schon AG Bad Segeberg AGS 2014, 334 für eine nicht vollständig übersandte Originalakte). Dazu gehören auch die Namen anderer Betroffener/Beschuldigter, da deren Namen für seine Verteidigung von Bedeutung sein kann. Das gilt m.E. auch für andere Bußgeldverfahren (zu den Kosten der Akteneinsicht im Strafverfahren Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 424 ff. m.w.N.).

2. Das AG hat übrigens den durch den Verteidiger der Betroffenen gestellten Antrag als zulässig angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08, RVGreport 2021, 215 = AGS 2021, 262).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2022, S. 139 - 140

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