Gegen die Mandantin des Rechtsanwalts wurde bei der Bußgeldstelle ein Verfahren wegen unzulässigen Lärms geführt. Der Verteidiger hat Akteneinsicht beantragt. Die Bußgeldstelle hat die Akte in teilweise geschwärzter Form an den Rechtsanwalt übersandt und "für die Versendung der Bußgeldakte ... nach § 107 Abs. 5 OWiG eine Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 EUR erhoben." Geschwärzt waren die Personalien weiterer Betroffener.

Der Rechtsanwalt hat gegen die Auslagenfestsetzung gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragt, wobei er insbesondere monierte, dass aufgrund der Schwärzungen in der Akte keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Zentrale Bußgeldstelle ist dem entgegengetreten und begründet dies hauptsächlich mit datenschutzrechtlichen Gründen hinsichtlich der weiteren Betroffenen. Der Antrag hatte beim AG Erfolg.

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