Rechtsanwalt K wird somit in seinem Kostenfestsetzungsantrag neben dem vom Kläger gezahlten Gerichtskostenbetrag und den anwaltlichen Auslagen die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr geltend machen. Da sich der Anfall der 1,2-Terminsgebühr für Besprechungen aus den Gerichtsakten nicht ergibt, hat Rechtsanwalt K die Voraussetzungen dieser Gebühr in seinem Kostenfestsetzungsantrag darzulegen. Im Streitfall hat der Kläger den Gebührenanfall gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Um weiteren Schriftwechsel und Verzögerungen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu vermeiden, sollte Rechtsanwalt K für den Fall des Bestreitens des Gebührenanfalls seitens des Beklagten bereits in seinem Kostenfestsetzungsantrag vorsorglich die für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen maßgeblichen Tatsachen anwaltlich oder eidesstattlich versichern.[3]

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 3/2022, S. 105 - 106

[3] S. OLG Brandenburg AGS 2022, 124 [Hansens], in diesem Heft.

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