Rechtsanwalt K hat nach Erhalt des Prozessauftrags an der von Rechtsanwalt X initiierten telefonischen Besprechung mitgewirkt, die auf die Vermeidung des Rechtsstreits gerichtet war. Hierdurch ist Rechtsanwalt K nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Gem. § 15 Abs. 1 RVG kann Rechtsanwalt K insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr abrechnen.[2]
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