Das FamG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung auch die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV festgesetzt. Gem. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dies spricht im Ausgangspunkt zwar dafür, dass die Einigungsgebühr einen Gegenstand betreffen muss, der der Verfügungsbefugnis der Beteiligten unterliegt.

In Anm. Abs. 5 S. 2 zu Nr. 1000 VV lautet es in Bezug auf Kindschaftsverfahren aber ergänzend:

Zitat

"In Kindschaftssachen ist Abs. 1 Satz 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden."

Weiter lautet es in Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV:

Zitat

"In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt."

Der Wortlaut dieser beiden ergänzenden Regelungen spricht aber ganz maßgeblich dafür, dass im Bereich der hier verfahrensgegenständlichen Kindschaftssachen die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand unerheblich ist. Dies entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Sowohl Anm. Abs. 5 S. 2 zu Nr. 1000 VV als auch Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV sind erst zum 1.9.2009 neu in das RVG aufgenommen worden. Zur Begründung der Neuregelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (BT-Drucks 16/6308, 341), dass mit dem neuen Abs. 5 S. 2 nunmehr im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden solle, dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch dann entstehen könne, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand der Einigung verfügen könnten. Damit sollte die besondere Bedeutung der Streit vermeidenden Einigung gerade in Kindschaftssachen hervorgehoben werden. Für das Entstehen der Einigungsgebühr kommt es daher im Bereich der Kindschaftssachen seit dem 1.9.2009 nicht mehr darauf an, ob die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen könnten oder nicht. Entscheidend ist allein, ob durch die getroffene Vereinbarung die gerichtliche Entscheidung entbehrlich geworden ist oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt (so auch OLG Karlsruhe NJW 2019, 2948 = AGS 2019, 453). Der insoweit gegenteiligen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart MDR 2011, 698 = AGS 2011, 276 = Rpfleger 2011, 463 = FamRZ 2011, 1814 = RVGreport 2011, 225; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2014 – 7 WF 859/14; OLG Brandenburg NZFam 2019, 594 = AGS 2019, 268) ist nicht zu folgen. Sie stellt argumentativ letztlich im Kern weiterhin darauf ab, dass den Beteiligten die Verfügung über den Verfahrensgegenstand entzogen sei. Hierauf kommt es aber nach der aktuellen Gesetzesfassung nicht mehr an. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung entweder entbehrlich macht oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Derartige Konstellationen sind aber auch in Kindeswohlgefährdungsverfahren denkbar, nämlich dann, wenn die getroffene Vereinbarung Absprachen zur Gefahrenabwehr zum Gegenstand hat, wodurch gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung entbehrlich werden. Im vorliegenden Fall hat die Vereinbarung eine Entscheidung des Gerichts entbehrlich gemacht. Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein fraglicher Drogenkonsum der Mutter gewesen. Mit der Vereinbarung, sich Drogentests zu unterziehen, ist die im Raume stehende mögliche Kindeswohlgefährdung einstweilen abgewendet worden, sodass ein gerichtliches Einschreiten nicht mehr erforderlich gewesen war. Dementsprechend hat das FamG das Verfahren auch unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung eingestellt.

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