Für das Strafverfahren regelt Vorbem. 4 Abs. 3 VV allgemein den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Eine gleichlautende Regelung ist für das Bußgeldverfahren in Vorbem. 5 Abs. 3 VV enthalten. Die nachfolgenden Ausführungen gelten also sowohl für das Straf- als auch für das Bußgeldverfahren.

Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV regelt allgemein den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr(en). Diese erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (wegen der Einzelh. s. unten III.). Mit den im RVG vorgesehenen Terminsgebühren lässt sich – ebenso wie mit der Grundgebühr Nr. 4100 VV und der jeweiligen Verfahrensgebühr – der Umfang der verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts besser als früher nach der BRAGO möglichst aufwandsbezogen berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV.[1]

Die – gerichtliche – Terminsgebühr ist hinsichtlich ihrer Höhe abhängig – ebenso wie die gerichtliche Verfahrensgebühr[2] – von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird für die Teilnahme an Hauptverhandlungen die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt (s. auch unten IV.). Eine Ausnahme gilt ggfs. für die (Vernehmungs-)Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV. Deren Gebührenrahmen ist nicht davon abhängig, wo das Verfahren, in dem der Termin außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführt wird, anhängig ist oder wird.

[1] Wegen der Einzelh. dazu s. die Kommentierung zur Nr. 4102 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, und bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021.
[2] Burhoff, AGS 2022, 1.

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