Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen einer Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO lediglich einen Anspruch auf Festsetzung der Zustellungsauslagen ab der 11. von ihm bewirkten Zustellung im Rechtszug (§ 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 GKG KV). Die Anordnung der entsprechenden Anwendung von Nr. 9002 GKG KV in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV umfasst nach Ansicht des AG Ludwigshafen auch die Regelung, wonach die Zustellungspauschale nur erhoben wird, soweit mehr als 10 Zustellungen anfallen (AG Hamburg ZVI 2022, 86, 87; AG Dresden, Beschl. v. 24.1.2022 – 549 IK 920/21, juris Rn 9; AG Norderstedt, Beschl. v. 21.12.2021 – 65 IK 27/21, juris Rn 12 ff.). § 4 Abs. 2 InsVV enthalte – so das Gericht – keine gesetzliche Beschränkung, wonach eine Anwendbarkeit der Nr. 9002 GKG KV nur der Höhe nach gelten solle. Nach Ansicht des AG Ludwigshafen finde Nr. 9002 GKG KV uneingeschränkt Anwendung. Daran ändere auch nichts, dass Nr. 9002 GKG KV im Grunde für streitwertbezogene Gebühren konzipiert sei und nicht nur das System der Berechnungsgrundlage, wie es in der Vergütung des Insolvenzverwalters vorherrsche, denn § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV spreche ausdrücklich nur von einer "entsprechenden," aber nicht von einer direkten Anwendung.

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