Ob der Antragsteller in seinem ersten Kostenfestsetzungsantrag tatsächlich seinen gesamten Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, was nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Nachliquidation ausschließt, oder ob er eine Kostenposition in seinem ersten Kostenfestsetzungsantrag nur versehentlich nicht geltend gemacht hat, ist mithin vielfach eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Existiert gerade zu der fraglichen Kostenposition, die der Rechtsanwalt zur Nachfestsetzung anmelden will, eine deren Zulässigkeit bejahende Gerichtsentscheidung, sollte der Anwalt diese in seinem Nachfestsetzungsantrag ausdrücklich zitieren. Demgegenüber ist der Nachweis von der Zulässigkeit der Nachfestsetzung entgegenstehenden Zitaten eher nicht angebracht. Gleichwohl sollte der Anwalt auch bei nach der ermittelten Rspr. ungünstigen Prognosen einen Nachfestsetzungsantrag einreichen. Nicht immer ist dem jeweiligen Rechtspfleger nämlich die hierzu ergangene Rspr. bekannt. Hat der Rechtsanwalt Glück, gibt der Rechtspfleger dem Nachfestsetzungsantrag statt, obwohl dies nach der Rspr. nicht zulässig wäre. Die Gefahr, dass der Erstattungspflichtige wegen der unzulässigen Nachfestsetzung einen Rechtsbehelf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegt, ist verhältnismäßig gering. Denn auch auf Seiten der Anwälte ist die hierzu ergangene Rspr. nicht immer in allen Einzelheiten bekannt.

Wird hingegen der Nachfestsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, wird hierdurch kein großer Schaden angerichtet. Im Kostenfestsetzungsverfahren fallen nämlich grds. keine Gerichtsgebühren an. Allenfalls hat der Antragsteller die ggf. anfallenden Zustellungsauslagen zu tragen. Auch bei dem Rechtsanwalt der Gegenseite werden im Regelfall keine gesonderten Gebühren und Auslagen anfallen, die der Antragsteller zu tragen hätte.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 3/2021, S. 102 - 104

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