Demgegenüber wird trotz der eingetretenen Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses die Nachfestsetzung in folgenden Fallgestaltungen für zulässig erachtet:
• | Es wird die Nachfestsetzung einer Erörterungsgebühr nach antragsgemäßer Festsetzung der Prozess- und der Vergleichsgebühr beantragt.[11] Dies gilt auch für andere "vergessene" Gebühren wie etwa die Einigungsgebühr. |
• | Der Anwalt des Antragstellers hat in dem Kostenfestsetzungsantrag zunächst nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV geltend gemacht und erst nach Rechtskraft des hieraufhin antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bemerkt, dass er in dem Verhandlungstermin die Sache einseitig mit dem Richter erörtert hatte. Die Differenz zwischen der bereits festgesetzten 0,5-Terminsgebühr und der nach Nr. 3104 VV tatsächlich angefallenen 1,2-Terminsgebühr kann im Wege der Nachfestsetzung geltend gemacht werden.[12] |
• | Die erstattungsberechtigte Partei beantragt die Nachfestsetzung der auf die Gebühren und Auslagen entfallenen Umsatzsteuer, deren Festsetzung sie zuvor wegen vermeintlicher Vorsteuerabzugsberechtigung nicht beantragt hatte.[13] |
• | Es wird die Nachfestsetzung des Anrechnungsbetrags der Geschäftsgebühr beantragt, sofern im Kostenfestsetzungsverfahren zunächst nur die um den Anrechnungsbetrag verminderte Verfahrensgebühr geltend gemacht wurde.[14] Die Nachfestsetzung ist in einem solchen Fall jedoch dann nicht zulässig, wenn der Rechtspfleger vor Einführung des § 15a Abs. 2 RVG den Antrag auf Festsetzung der unverminderten Verfahrensgebühr teilweise zurückgewiesen und den Anrechnungsbetrag abgesetzt hat. In diesem Fall steht die Rechtskraft der Entscheidung der Nachfestsetzung des Anrechnungsbetrags entgegen. Die erstattungsberechtigte Partei hätte dann gegen die Absetzung des Anrechnungsbetrags rechtzeitig Erinnerung/sofortige Beschwerde einlegen müssen. |
• | Es wird die Nachfestsetzung einer bisher nicht geltend gemachten Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO/Nr. 1008 VV verlangt.[15] |
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