Zur Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 RVG hatte ein Pflichtverteidiger folgende Frage: Er war in einem Verfahren, das sich wegen überwiegend schwerer BtM-Straftaten gegen zehn Angeklagte richtete, tätig. Verhandelt wurde beim Schwurgericht, da einer der Angeklagten wegen versuchten schweren Mordes angeklagt war. Es ist an mehr als 70 Verhandlungstage verhandelt worden, der Akten umfang hat ca. 70.000 Aktenseiten betragen, das Verfahren ist zwei Jahre gelaufen. Der Pflichtverteidiger will einen Pauschgebührantrag stellen. In dem Zusammenhang fragt er sich, ob der Festsetzung einer Pauschgebühr entgegen gehalten werden kann, dass nur für einen der Angeklagten das Schwurgericht originär zuständig war, für die übrigen Angeklagten hingegen die Große Strafkammer. Aufgrund dessen hätten die Verteidiger dieser Angeklagten die höheren Schwurgerichtsgebühren der Nrn. 4118 ff. VV, insbesondere die höheren Terminsgebühr Nr. 4120 VV abrechnen können. Die dadurch entstandene "Überzahlung" sei bei der Gewährung einer Pflichtverteidigervergütung bzw. bei deren Bemessung zu berücksichtigen.

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