In vorliegender Sache fand eine Hauptverhandlung zunächst v. 20.8.2012 bis zum 5.4.2017 statt, wobei an 337 Tagen verhandelt wurde. Rechtsanwalt ...[A] war für den früheren Angeklagten ...[B] am 27.7.2012 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 2.5.2017 setzte die Kammer die Hauptverhandlung gem. § 228 Abs. 1 S. 1 StPO im Hinblick auf das mit Ablauf des Monats Juni 2017 bevorstehende Ausscheiden des Vorsitzenden Richters wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus; mit Beschluss – außerhalb der Hauptverhandlung – v. 29.5.2017 stellte sie das Verfahren sodann gem. § 206a StPO wegen überlanger Verfahrensdauer ein. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Senat die zuletzt genannte Entscheidung durch Beschl. v. 4.12.2017 auf und ordnete an, dass das Hauptverfahren vor der 12. Strafkammer als Staatsschutzkammer des LG Koblenz fortzusetzen sei.

Die weitere Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ...[B] fand zunächst ab dem 15.10.2018 statt; sie wurde am 6.11.2018 ausgesetzt und am 26.2.2019 neu wieder aufgenommen. Am 21.8.2019 ist ein – zwischenzeitlich rechtskräftiges – Urteil gegen den Angeklagten ...[B] ergangen.

Mit Schriftsatz v. 23.11.2018 hat Rechtsanwalt ...[A] einen Vorschuss auf die aus der Staatskasse zu gewährende Pflichtverteidigerentschädigung i.H.v. 5.696,69 EUR beantragt. Er vertritt die Auffassung, dass eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4118 VV erneut angefallen ist und macht insgesamt die Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt nach Maßgabe der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Anhebung geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vorschuss auf 4.728,58 EUR festgesetzt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass durch die Senatsentscheidung v. 4.12.2017 keine neue gebührenrechtliche Angelegenheit begründet worden und die Vorschusszahlungen insgesamt nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung geltenden Fassung des Kostenverzeichnisses zum RVG zu bemessen seien. Die hiergegen eingelegte Erinnerung von Rechtsanwalt ...[A] hat die Strafkammer nach Übertragung durch den Einzelrichter als unbegründet zurückgewiesen.

Der von Rechtsanwalt ...[A] eingelegten Beschwerde hat die Strafkammer nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

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