Die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst an dem darauffolgenden Tag entsprechend §§ 42 f. StPO, § 187 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht nur für § 464b S. 2 StPO, sondern dürfte auch für § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten.

LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 628 Qs 37/19

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