Die zulässige Beschwerde (§§ 165, 151, 146 f. VwGO) ist nicht begründet.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten (§ 162 Abs. 1 VwGO). Dabei handelt es sich um Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und die ein verständiger Beteiligter im Hinblick auf die Bedeutung und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Die Beteiligten sind wegen des zwischen ihnen begründeten Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Kosten so gering wie möglich zu halten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5.11.2007 – 23 C 07.2664, juris).

Soweit der Antragsteller die Fahrtkosten i.H.v. 47,50 EUR in Frage stellt, war das VG der Meinung, dass mündliche Besprechungen mit dem Rechtsanwalt regelmäßig notwendig sind, wenn es sich wie hier um rechtlich und technisch komplexe Fragen handelt. Ob Fahrtkosten für eine Informationsfahrt zum Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rn 18). Nachdem der Antragsteller hierzu nichts Neues vorgetragen hat und lediglich der Meinung ist, dass diese Kosten nicht notwendig seien, verbleibt es bei der Begründung des VG.

Auch für die geltend gemachten Kosten für die Teilnahme eines beauftragten Ingenieurs an der mündlichen Verhandlung i.H.v. 274,89 EUR hat das VG die Erstattungsfähigkeit zutreffend bejaht. Ausweislich der Ladung des VG hat dieses darum gebeten, Dipl. Ing. M. zum Termin mitzubringen. Deshalb durfte die Antragsgegnerin dadurch entstehende Kosten vernünftigerweise für erforderlich halten.

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

AGS 3/2020, S. 155 - 156

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