Wird dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten aufgrund einer teilweisen Prozesskostenhilfe-Bewilligung eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt, die die gesamten anteiligen Gebühren und Auslagen abdeckt, schließt § 59 Abs. 1 S. 1 RVG einen (weiteren) Vergütungsanspruch nach § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Prozessgegner aus.
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