Auch im Mahnverfahren kann eine Terminsgebühr entstehen (Vorbem 3.3.2 VV).

Insoweit kommt allerdings nur eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV in Betracht, da gerichtliche Termine im Mahnverfahren nicht stattfinden und auch Sachverständigentermine nicht möglich sind. Wird aber während des Mahnverfahrens eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens geführt bzw. zur Vermeidung des streitigen Verfahrens, löst dies für die beteiligten Anwälte eine Terminsgebühr aus. Die frühere Rechtsprechung des BGH, wonach eine Terminsgebühr für eine Besprechung nur in Verfahren anfallen sollte, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ist das durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz überholt.

 

Beispiel

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend führt er mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen, die jedoch zu keinem Ergebnis führen. Daraufhin legt der Gegner Widerspruch ein.

Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV entsteht auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2, Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.247,60 EUR   
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    237,04 EUR
Gesamt   1.484,64 EUR

Die Terminsgebühr kann nicht nur neben der vollen 1,0-Verfahrensgebühr entstehen, sondern auch neben einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV. Ebenso wie im Rechtsstreit ist auch hier für die Terminsgebühr eine gerichtliche Anhängigkeit nicht erforderlich.[1]

 

Beispiel

Der Anwalt wird beauftragt, einen Mahnbescheid über 3.000,00 EUR zu beantragen. Bevor es zur Einreichung des Mahnantrags kommt, findet eine Besprechung mit dem Gegner statt, der daraufhin anerkennt und zahlt, sodass es nicht mehr zur Einreichung des Mahnantrags kommt.

Es entsteht nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV, da der Anwalt keinen Antrag oder Schriftsatz eingereicht hat. Hinzu kommt allerdings eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Dass das Mahnverfahren noch nicht anhängig war, ist unerheblich.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV     100,50 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)     
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme 361,70 EUR   
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     68,72 EUR
Gesamt    430,42 EUR

Eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist im Mahnverfahren dagegen nach wie vor nicht möglich. Die dortigen Gebührentatbestände sind nur in Verfahren anzuwenden, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Daran fehlt es aber im Mahnverfahren.

Kommt es aufgrund der Besprechung zu einer Einigung, entsteht auch eine Einigungsgebühr.

 

Beispiel

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend unterbreitet der Gegenanwalt telefonisch ein Vergleichsangebot, das angenommen wird.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV und der 1,2-Terminsgebühr kommt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV hinzu. Da das Mahnverfahren bereits zur Anhängigkeit führt, entsteht die Gebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV).

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)     
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)     
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme 1.805,60 EUR   
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     343,06 EUR
Gesamt    2.148,66 EUR

Beide Gebühren können sogar in den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden.[2]

Kommt es nach dem Mahnverfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens, wird eine im Mahnverfahren angefallene Terminsgebühr ebenso wie die Verfahrensgebühr allerdings in vollem Umfang auf die Terminsgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

 

Beispiel

Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Hiernach verhandeln die Parteien zwecks einer Einigung, die jedoch nicht zustande kommt. Anschließend wird das Verfahren an das zuständige LG abgegeben, vor dem mündlich verhandelt wird.

Jetzt werden sowohl die Verfahrensgebühr (Anm. zu Nr. 3305 VV) als auch die Terminsgebühr (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV) angerechnet.

 
I. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV     456,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV     547,20 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 1.023,20 EUR   
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    194,41 EUR
Gesamt    1.217,61 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   59...

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