Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug infolge einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 14.7.2010 Schadensersatz i.H.v. 2.152,40 EUR. Am 13.8.2015 zahlte sein Kaskoversicherer an ihn einen Betrag i.H.v. 611,20 EUR. Am 22.9.2015 erstattete die Beklagte zu 2) dem Kaskoversicherer den an den Kläger gezahlten Betrag. Mit der am 31.8.2015 eingereichten und den Beklagten am 26.9.2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2.152,40 EUR begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2016 hat er den Rechtsstreit i.H.v. 611,20 EUR für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger hat daraufhin insoweit die Feststellung beantragt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von 611,20 EUR erledigt hat. Das AG hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.351,20 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. I.Ü. hat es die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine vom AG abgewiesenen Anträge auf Zahlung weiterer 190,00 EUR und auf Feststellung der Teilerledigung weiterverfolgt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

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