Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. Senat, Beschl. v. 15.11.2012 – V ZR 79/12, GuT 2013, 141 m.w.N.). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht; sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Beschwerdebegründung, die der Senat bei der Beschlussfassung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.

Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG) zu ändern.

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie habe die Jahresabrechnungen 2012 bis 2014 bzw. den Wirtschaftsplan 2015 nur wegen formeller Fehler angegriffen. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung – wie hier – auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gem. § 49a Abs. 1 S. 1 GKG der Rspr. des Senats zufolge nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 u. 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (ausführlich Senat, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn 11). Auf die Art der geltend gemachten Beschlussmängel kommt es insoweit nicht an.

2. Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Obergrenze des § 49a Abs. 1 S. 3 GKG werde überschritten, gibt keinen Anlass zur Abänderung der Wertfestsetzung. Gem. § 49a Abs. 1 S. 3 GKG darf der Wert "in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen."

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insoweit der Verkehrswert ihrer beiden Einheiten maßgeblich. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 S. 3 GKG genannten Obergrenze sind jedenfalls die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen (Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., Anhang zu § 50 Rn 9; Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn 6). Ob etwas anderes bei mehreren Klägern oder mehreren Beigetretenen gilt (so LG Frankfurt ZWE 2015, 284, 285; AG Leipzig ZMR 2017, 102, 105; Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn 6; a.A. BeckOK Kostenrecht/Toussaint [1.9.2018], § 49a GKG Rn 22; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., Anhang zu § 50 Rn 9), kann dahinstehen. In der Norm wird das Wohnungseigentum zwar im Singular genannt. Durch diese (zusätzliche) Obergrenze soll aber vermieden werden, dass ein (bezogen auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers) unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko entsteht (BT-Drucks 16/887, 42). Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit ist daher der Verkehrswert der gesamten Einheiten eines Klägers.

b) Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 S. 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt (vgl. Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn 7), ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten. Den Verkehrswert beider Einheiten schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf einen über 70.000,00 EUR liegenden Betrag. Hinsichtlich der Wohnung Nr. 8 der Klägerin mit einer Größe von 46 qm legt er einen Quadratmeterpreis von 1.000,00 EUR zugrunde. Der vorgelegte Einheitswertbescheid ist für eine Verkehrswertschätzung offenkundig ungeeignet. Zu der Teileigentumseinheit Nr. 1 hat die Klägerin keine Angaben gemacht. Dem Senat ist weder die Größe noch der Ankaufspreis bekannt. Die Verkehrswertfestsetzungen aus den Zwangsversteigerungsverfahren, in denen sie die Einheiten erworben hat, hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgelegt.

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