Die Antragstellerin hatte gegen den Kostenausspruch des Scheidungsverbundschlusses des AG Eisenhüttenstadt – FamG – vom 17.2.2021 eine – unzulässige – Beschwerde eingelegt. In dem angefochtenen Beschluss hatte das FamG die Kostenaufhebung ausgesprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hatte die Antragsgegnerin beantragt, ihr und dem Antragsgegner je die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nachdem die Antragstellerin ihre Beschwerde zurückgenommen hatte, hat das OLG Brandenburg ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Unter Ansatz des Verfahrenswertes des Scheidungsverbundverfahrens i.H.v. 22.800 EUR hat hieraufhin der Antragsgegner die Festsetzung seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten beantragt:

 
 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.398,40 EUR
  (Wert: 22.800,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 269,50 EUR
  Gesamt 1.687,90 EUR

Der Rechtspfleger des FamG hat durch Kostenfestsetzungsbeschl. v. 14.9.2021 die dem Antragsgegner von der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstattenden Kosten lediglich auf 34,99 EUR festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich nach dem Kostenwert von 102,34 EUR wie folgt zusammen:

 
 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV 24,50 EUR
  (Wert: 102,34 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 4,90 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 5,59 EUR
  Gesamt 34,99 EUR

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner seinen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt. Das OLG Brandenburg hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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