Gestritten wird um eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens beim VG Berlin. Der Kläger hat in einem asylrechtlichen Klage- und Eilverfahren einen armenischen Staatsangehörigen als Rechtsanwalt vertreten. In dem Verfahren sind der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Kosten auferlegt worden. Nach Abschluss des Verfahrens reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 11.4.2019 einen Kostenfestsetzungsantrag unter dem Kurzrubrum der asylrechtlichen Verfahren ein, mit dem gem. § 164 VwGO gegen die Beklagte festzusetzende Kosten i.H.v. insgesamt 944,15 EUR geltend gemacht wurden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die "nach den Anträgen des Antragstellers/Klägers" aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung "von der Antragstellerin/Beklagten" zu erstattenden Kosten antragsgemäß mit Beschl. v. 3.6.2019 unter dem Rubrum der asylrechtlichen Verfahren fest. Mit der hiergegen gerichteten Erinnerung wandte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen die Berücksichtigung der Dokumentenpauschale, deren Erforderlichkeit nicht belegt sei.

Da eine Entscheidung des Gerichts nicht erging, rügte der Kläger am 17.2.2020 die Verzögerung des Verfahrens und reichte am 11.11.2020 Entschädigungsklage ein, die dem Beklagten am 2.12.2020 zugestellt wurde. Während des Entschädigungsklageverfahrens hob das VG den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin mit Beschl. v. 9.2.2021 teilweise auf und lehnte den Kostenfestsetzungsantrag insoweit ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das VG mit Beschl. v. 11.3.2021 zurück.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Entschädigungsklage vorgetragen, das Kostenfestsetzungsverfahren habe unangemessen lang gedauert. Die Vermutung des nichtvermögensrechtlichen Nachteils sei nicht entkräftet und die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer reiche zur Wiedergutmachung nicht aus. Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 1.000,00 EUR beantragt. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, dass es sich bei dem Kläger um einen Rechtsanwalt handele, der im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens einen Gebührenanspruch verfolge. In solchen Konstellationen reiche regelmäßig die Feststellung der Überlänge aus. Das OVG hat die Klage abgewiesen.

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