Die vom LG gewählte Einzelfallbetrachtung und das Abstellen darauf, worin der Schwerpunkt des Streites liegt, ist m.E. ein gangbarer und vernünftiger Weg für die Streitwertfestsetzung in den Verfahren auf Herausgabe der Mandantenunterlagen. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen, wobei sicherlich das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei im Vordergrund stehen dürfte.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2022, S. 94

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