Die sehr umfangreiche und sehr schöne Begründung des AG, die in jeder Hinsicht lesenswert ist, ist zutreffend und ein weiterer Baustein für die Begründung des Anfalls der zusätzlichen Gebühr Nr. 5115 VV – oder der nach Nr. 4114 VV, für die die Ausführungen des AG entsprechend gelten. Man kann daraus sicherlich schöne Textbausteine fertigen, um ggfs. die Rechtsschutzversicherung, die sich mit der Zahlung der zusätzlichen Gebühren Nrn. 5115, 4141 VV schwer tun, doch noch zu überzeugen.

Für Verteidiger ein kleiner Hinweis: M.E. kann und sollte man das "Derzeit" getrost weglassen. Diese Formulierung ändert in der Sache nichts, denn die Mitteilung, dass geschwiegen wird, bedeutet ja nicht, dass das für alle Zukunft gilt. Man muss keinen Vorbehalt im Hinblick auf eine potentielle Einlassung machen. Lässt man aber das "Derzeit" weg, erspart man sich Diskussionen mit der Rechtsschutzversicherung über die Qualität des Einspruchschreibens (zu allem auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 5115 VV Rn 10 ff. und Nr. 4141 VV Rn 12 ff., jeweils m.w.N.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2022, S. 69 - 71

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