Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant "derzeit" auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV.
AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21
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