Gegen den Kläger, der seine Rechtsschutzversicherung nach Deckungszusage auf Zahlung von Anwaltsvergütung in Anspruch nimmt, war ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den die Verteidigerin des Klägers Einspruch eingelegt hatte, und zwar wie folgt:

Zitat

"...Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.4.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht ... ."

Mit Schreiben vom 28.4.2021 stellte die Ordnungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und führte u.a. aus:

Zitat

"Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, nach Prüfung Ihres Einspruchs zu oben genannten Bußgeldbescheid in Verbindung mit der Herstellerinformation ... ."

Die Rechtsanwältin hat von der Rechtsschutzversicherung auch die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV verlangt. Die Rechtsschutzversicherung hat die Zahlung verweigert. Das AG hat auf die Klage hin die zusätzliche Verfahrensgebühr zugesprochen.

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