Begründet von Horst Meyer; fortgeführt non Dr. Christoph Goez und Gerald Schwamberger. 10. Aufl., 2021. Verlag Erich Schmidt, Berlin. XVI, 554 S., 69,80 EUR

Auch die StBVV ist nicht von Neuerungen verschont geblieben. So sind auch hier die Gebührenbeträge zwischenzeitlich angehoben und den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst worden. Dies hat dazu geführt, dass sämtliche Tabellenwerke neu gefasst werden mussten. Damit hat auch wiederum die Übergangsvorschrift des § 47a StBVV Bedeutung gewonnen. Auch die Zeitgebühr (§ 10 StBVV) ist angehoben worden. Sie ist von 30,00 EUR bis 70,00 EUR je angefangener halber Stunde (Mittelgebühr 50,00 EUR) auf 30,00 EUR bis 75,00 EUR (Mittelgebühr 52,50 EUR) je angefangener halbe Stunde angehoben worden. Während eine Vereinbarung beim Anwalt, dass je angefangene halbe Stunde abgerechnet wird, unzulässig ist, ist dies bei Steuerberatern gesetzlich geregelt. Selbstverständlich können Steuerberater auch höhere Stundensatzvereinbarungen treffen. Dann müssen allerdings die Voraussetzungen des § 4 StBVV beachtet werden, was in der Praxis allzu häufig vernachlässigt wird. Ein Blick in den Kommentar wäre hier häufig angebracht. Neu eingeführt worden ist in § 9 StBVV die Möglichkeit, eine Rechnung in Textform zu erstellen, was allerdings der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Eine Regelung, von der die Anwaltschaft nach wie vor träumt. Neu geregelt worden ist auch die Vergütung in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Während bislang in § 40 StBVV hier gesonderte Regelungen für den Steuerberater vorhanden waren, verweist die Neufassung des § 40 StBVV jetzt auf die Vorschriften des RVG, was eine völlig neue Kommentierung dieser Vorschrift erforderlich gemacht hat. Alle diese Neuerungen und selbstverständlich aktuelle Rspr. ist in der Neuauflage berücksichtigt. Nach wie vor besticht der Kommentar durch seine praxisnahe Kommentierung und das Griffregister, das auch für den nicht ständig mit der StBVV befassten Anwalt/Steuerberater den sofortigen Zugriff auf die entsprechenden Regelungen ermöglicht. Das Werk wird seiner Bezeichnung als Praxiskommentar in vollem Umfang gerecht.

Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 2/2022, S. III

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