Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten muss darauf achten, für seinen Mandanten eine möglichst günstige Kostenregelung hinsichtlich der Hauptsache zu erzielen. Die Kosten des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens wird er bei den Vergleichsverhandlungen nicht ansprechen, da hierüber bereits in dem rechtskräftig gewordenen Kostenbeschluss zugunsten des Beklagten entschieden worden ist.[4]

[4] S. BGH AGS 2022, 78 [Hansens], in diesem Heft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge