Eine Möglichkeit ist es, dass Rechtsanwalt A zu dem Verhandlungstermin vor dem LG Hannover selbst anreist und mit der Bahn fährt. Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins fällt Rechtsanwalt A nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr an. An Fahrtkosten kann er nach Nr. 7004 VV die Kosten für die Bahnfahrt in der ersten Wagenklasse, etwaige Auslagen für die Fahrten zum Bahnhof in Berlin und vom Bahnhof Hannover zum LG und zurück (Nr. 7006 VV) sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV abrechnen.

Seine Gebühren und die Fahrtkosten sind nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig.[1] Dies gilt selbst dann, wenn die Mehrkosten bei Einschaltung eines Terminsvertreters geringer gewesen wären.

[1] BGH AGS 2003, 97 = BRAGOreport 2003, 13 [Hansens].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge