Der Prozessbevollmächtigte des Klägers Rechtsanwalt A wird Überlegungen in drei Richtungen anstellen.

I. Eigene Anreise zum Termin

Eine Möglichkeit ist es, dass Rechtsanwalt A zu dem Verhandlungstermin vor dem LG Hannover selbst anreist und mit der Bahn fährt. Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins fällt Rechtsanwalt A nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr an. An Fahrtkosten kann er nach Nr. 7004 VV die Kosten für die Bahnfahrt in der ersten Wagenklasse, etwaige Auslagen für die Fahrten zum Bahnhof in Berlin und vom Bahnhof Hannover zum LG und zurück (Nr. 7006 VV) sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV abrechnen.

Seine Gebühren und die Fahrtkosten sind nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig.[1] Dies gilt selbst dann, wenn die Mehrkosten bei Einschaltung eines Terminsvertreters geringer gewesen wären.

[1] BGH AGS 2003, 97 = BRAGOreport 2003, 13 [Hansens].

II. Rechtsanwalt A beauftragt einen Terminsvertreter für den Kläger

Als weitere Möglichkeit wird Rechtsanwalt A in Betracht ziehen, seinem Mandanten zu empfehlen, einen Terminsvertreter für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Hannover zu beauftragen. Dieser verdient dann eine 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 i.V.m. Nr. 3100 VV sowie für die Wahrnehmung des Termins eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3201 i.V.m. Nr. 3104 VV. Die Vergütung des Terminsvertreters schuldet der Kläger aufgrund des mit dem Terminsvertreter geschlossenen Anwaltsdienstvertrags.

Die hierdurch anfallenden Mehrkosten sind erstattungsfähig, soweit sie die ersparten – fiktiven – Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A nicht um mehr als 10 % übersteigen.[2]

[2] BGH AGS 2015, 241 = RVGreport 2015, 167 [Hansens]; BGH RVGreport 2012, 423 [Ders.]; BGH RVGreport 2006, 275 [Ders.].

III. Rechtsanwalt A beauftragt einen Terminsvertreter im eigenen Namen

In diesem Fall verdient der Terminsvertreter gem. § 5 RVG die Terminsgebühr für Rechtsanwalt A, der sie dann auch gegenüber seinem Mandanten abrechnen kann. Die zwischen den beiden Rechtsanwälten ohne Bindung an die Vorgaben des RVG vereinbarte Vergütung gehört nach ganz h.A. nicht zu den nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV abrechenbaren Aufwendungen des Rechtsanwalts. Diese Vergütung schuldet allein der Prozessbevollmächtigte des Klägers, weil nur zwischen diesen beiden Anwälten vertragliche Beziehungen bestehen.

Erstattungsfähig sind nur die dem Rechtsanwalt A tatsächlich angefallenen Gebühren und Auslagen einschließlich der durch die Tätigkeit des Terminsvertreters verdienten Terminsgebühr. Weitere Aufwendungen in Höhe ersparter Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A sind nach ganz h.A. in der Rspr. nicht erstattungsfähig.[3]

[3] S. OLG Naumburg AGS 2022, 71 [Hansens], in diesem Heft.

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