Der in Berlin wohnhafte Kläger K lässt sich für den vor dem LG Hamburg betriebenen Rechtsstreit durch den in Berlin kanzleiansässigen Rechtsanwalt A als Prozessbevollmächtigten vertreten. Das LG Hannover hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Welche gebühren- und erstattungsrechtlichen Überlegungen wird Rechtsanwalt A hinsichtlich der Wahrnehmung dieses Verhandlungstermins anstellen?
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