Erst im Laufe des Rechtstreits hat die Beklagte die Klageforderung ausgeglichen und den Kläger gebeten, die Klage gegen Kostenübernahme zurückzunehmen. Durch die Rücknahme des Klägers ist dieses Angebot zumindest konkludent angenommen worden, sodass eine Vereinbarung vorliegt (AG Frankfurt, Urt. v. 3.2.2020 – 31 C 4638/19 (38), DV 2020, 155). Die Beklagte kann nicht mit der Argumentation durchdringen, dass es alternativ dem Kläger unbenommen geblieben wäre, nach Zahlungseingang den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wozu die Beklagte bereits gegenüber dem Gericht ihre Zustimmung erteilt und Kostenübernahme erklärt hatte. Mit der Bitte um Klagerücknahme hat die Beklagte vielmehr den Antrag auf Abschluss eines Vertrags gestellt, welcher klägerseits konkludent angenommen wurde. Damit ist die Einigungsgebühr ausgelöst worden. Es wäre der Beklagten unbenommen geblieben, auf Bitte um Klagerücknahme zu verzichten und damit nicht den Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung zu stellen, sondern ausschließlich zu bezahlen und einer bevorstehenden Erledigungserklärung zuzustimmen.

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