Der Kläger hatte aus einem Verkehrsunfall noch eine Restforderung eingeklagt. Nach Zustellung der Klage zahlte der beklagte Haftpflichtversicherer diesen Betrag und bot an, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, wenn der Kläger die Klage zurücknehme. Gleichzeitig stimmte er einer eventuellen Erledigungserklärung vorsorglich zu und erklärte, für diesen Fall die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück und verlangte im Rahmen der zugesagten Kostenübernahme des beklagten Haftpflichtversicherers auch den Ersatz einer Einigungsgebühr. Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung der Einigungsgebühr mit der Begründung, es liege nur eine einseitige prozessuale Gestaltungserklärung vor. I.Ü. sei es dem Kläger unbenommen gewesen, die Klage nicht zurückzunehmen und stattdessen die Hauptsache insgesamt für erledigt zu erklären. Das Gericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge