1. Gesamtvergleich lässt einheitliche Einigungsgebühr entstehen

Neben der Lit. lässt auch ein Großteil der Rspr. bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten nur eine (einheitliche) Einigungsgebühr entstehen.

Der Abschluss eines einheitlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten wie auch des Gerichts zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.2.2016 – 8 E 651/15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2019 – L 39 SF 50/15 B E; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2009 – II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, AGS 2009, 269). Es sei selbst unerheblich, ob in der Einigung Gegenstände mit geregelt werden, die i.Ü. zu unterschiedlichen (gebührenrechtlichen) Angelegenheiten gehörten.

Folglich entstehe daher nur eine einheitliche Einigungsgebühr für den Gesamtvergleich, welche auf die erledigten Verfahren aufzuteilen ist.

Dies treffe auch dann zu, wenn zuvor keine förmliche Verbindung nach § 113 SGG erfolgt ist bzw. eine solche nicht zulässig war.

So entschied seinerzeit auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 6.10.2016 – L 19 AS 646/16 B) selbst.

2. Gesamtvergleich lässt mehrere Einigungsgebühren entstehen

Vorliegend folgt der Senat nicht der in Rspr. und Lit. vertretenen Auffassung unter a). Vielmehr entstünden nach Ansicht des Senats bei einer Einigung in mehreren Verfahren auch mehrere Einigungsgebühren (so auch LSG Thüringen, Beschl. v. 22.1.2019 – L 1 SF 1301/17 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. 11.2.2019 – L 5 SF 114/18 B E; Bayerisches LSG, Beschl. v. 8.8.2019 – L 12 SF 219/16 E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.9.2020 – L 9 SO 256/20 B).

Die Aufteilung einer nur einmal festgesetzten Einigungsgebühr auf weitere Verfahren nach Bruchteilen sei unzulässig. Diese Auffassung sei weder mit dem Wortlaut der Nr. 1006 VV noch mit Sinn und Zweck vereinbar, so die Begründung. Eine weitergehende, sich aus kostenrechtlicher Sicht notwendige auseinandersetzende Begründung enthält der Beschluss nicht.

Nach weiterer Auffassung (LSG Thüringen, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.4.2016 – L 7/14 AS 35/14 B) ist jedoch bei der gebührenrechtlichen Bewertung wiederrum zu berücksichtigen, dass bei Abschluss eines mehrere Verfahren umfassenden Vergleichs Synergieeffekte bei der Einigungsgebühr in den miterledigten Verfahren zu berücksichtigen sind.

Wie eine Berücksichtigung der Synergieeffekte erfolgen solle, ist fraglich. Denn die Einigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr für die unstreitige Erledigung und an die Höhe der dortigen Verfahrensgebühr gekoppelt. Eine Synergie würde sich gebührenrechtlich nur auswirken, wenn die Verfahrensgebühr (unzulässiger Weise) gemindert würde.

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