FamGKG §§ 47 Abs. 2, 33 Abs. 1; BGB § 1598a Abs. 2; FamFG § 169 Nr. 2

Leitsatz

  1. Der Verfahrenswert eines Antrags auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme ist mit dem Regelwert von 1.000,00 EUR zu bewerten.
  2. Richtet sich der Anspruch sowohl gegen das Kind als auch die Mutter, liegen verschiedene Gegenstände vor, so dass die Werte zu addieren sind.

OLG Naumburg, Beschl. v. 29.10.2018 – 3 WF 192/18

1 Sachverhalt

In dem vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller als rechtlicher Vater des beteiligten Kindes (Beteiligter zu 3.) beantragt, die Einwilligung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter (Beteiligte zu 2.) und des Kindes in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und die Duldung der Durchführung der dafür erforderlichen Probeentnahmen gegen beide anzuordnen.

Das FamG hat den Verfahrenswert gem. § 47 FamGKG auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beteiligten Kindes mit dem Ziel, den Verfahrenswert auf 1.000,00 EUR herabzusetzen, da es sich um eine übrige Abstammungssache handle. Dem tritt der Antragsteller entgegen. Er ist der Ansicht, es handle sich vorliegend um zwei Verfahrensgegenstände – Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung einerseits und Anspruch auf Duldung einer hierfür geeigneten Blutentnahme andererseits. Für jeden dieser Verfahrensgegenstände sei nach § 47 FamGKG ein Verfahrenswert von 1.000,00 EUR in Ansatz zu bringen, mithin insgesamt 2.000,00 EUR.

2 Aus den Gründen

Die gem. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat den Verfahrenswert im Ergebnis zutreffend mit 2.000,00 EUR festgesetzt, da bezogen auf das beteiligte Kind und die beteiligte Kindesmutter zwei Antragsgegner und damit zwei verschiedene Verfahrensgegenstände vorliegen, deren Werte gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind.

Dabei beträgt der Verfahrenswert für beide Verfahrensgegenstände jeweils 1.000,00 EUR. Dies entspricht dem Regelwert für das Abstammungsverfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Untersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, wie hier beantragt, gem. § 47 Abs. 1 2. Hs. FamGKG, § 169 Nr. 2 FamFG. Der gegenteiligen Ansicht des Antragstellers hierzu kann nicht gefolgt werden.

Zwar mag es sich bei dem Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung einerseits und dem Anspruch auf Duldung einer hierfür geeigneten Probeentnahme andererseits gem. § 1598a Abs. 1 BGB materiellrechtlich um zwei verschiedene Ansprüche und damit auch um verschiedene Verfahrensgegenstände handeln (Palandt/Brudermüller, § 1598a Rn 3), wie der Antragsteller geltend macht. Allerdings ist für das Verfahren nach der eindeutigen Regelung des § 47 Abs. 1 2. Hs. FamGKG nur ein einheitlicher Regelwert von insgesamt 1.000,00 EUR vorgesehen. Im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift handelt es sich bei dem Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB um eine übrige Abstammungssache, nämlich um eine solche nach § 169 Nr. 2 FamFG. Dabei umfasst diese Abstammungssache nach dem eindeutigen Wortlaut des § 169 Nr. 2 FamFG die Ersetzung der Einwilligung und die Anordnung der Duldung als einheitliches Verfahren. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit § 1598a Abs. 2 BGB, in dem die Durchsetzung der "Ansprüche" nach Absatz 1 der Vorschrift geregelt wird. Danach reduzieren sich die "Ansprüche" begrifflich darauf, die Berechtigung, Ersetzung und Anordnung der Duldung durch das FamG herbeizuführen (Palandt, a.a.O., § 1598a Rn 3).

Gründe, die hier gem. § 47 Abs. 2 FamGKG eine Abweichung vom Regelwert begründen könnten, liegen nicht vor.

Die Addition der beiden Werte von je 1.000,00 EUR ergibt einen Verfahrenswert von 2.000,00 EUR, wie er vom AG auch festgesetzt worden ist.

AGS 2/2019, S. 78

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