Die beiden minderjährigen Gläubiger betreiben wegen rückständigen und laufenden Kindesunterhalts nebst Zinsen aus einem Urteil des AG die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, ihren Vater. Der Unterhaltsrückstand belief sich im Februar 2008 einschließlich Zinsen auf rund 20.700,00 EUR.

Die Gläubiger haben um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines kombinierten Zwangsvollstreckungsauftrags über einen Teilbetrag von 5.000,00 EUR nachgesucht und die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwältin beantragt.

Das AG hat die Prozesskostenhilfe für den Zwangsvollstreckungsauftrag, soweit die Vollstreckung innerhalb des Amtsgerichtsbezirks erfolgt, antragsgemäß bewilligt. Den Beiordnungsantrag hat das AG allerdings zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingegangene sofortige Beschwerde, die die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gläubiger eingelegt hat.

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