Der beigeordnete Pflichtverteidiger, der eine Kanzlei am Ort des Gerichts unterhält, begehrte die Festsetzung von Parkgebühren in Höhe von 56,50 EUR. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Dagegen legte der Pflichtverteidiger Erinnerung ein und begründete diese damit, dass es sich nach seiner Überzeugung bei den abgerechneten Parkgebühren um sonstige Auslagen handele, die nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise zu sehen und daher erstattungsfähig seien. Bei der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen beim AG und LG Halle fielen Parkgebühren in jedem Falle an, da ein Parken ohne Gebühren sowohl im Bereich des LG als auch des AG nicht mehr möglich sei. Allein aus der Tatsache, dass im RVG sonstige Auslagen wie vorliegend die Parkgebühren keine ausdrückliche Regelung gefunden haben, könne nicht gefolgert werden, dass diese nur den Reisekosten zuzuordnen seien und nur im Zusammenhang mit der Abrechnung von Reisekosten zugestanden würden. Dies ergebe sich weder aus dem RVG, noch könne es gewollt sein, dass auswärtigen Kollegen im Zusammenhang mit der Abrechnung einer Geschäftsreise die Parkgebühren erstattet würden und im Gegensatz dazu ortsansässigen Kollegen nicht. Dafür gäbe es keinen vernünftigen Grund.

Die zuständige Bezirksrevisorin beim LG führte dagegen an, dass ein Rechtsanwalt für Geschäfte am Wohnort oder dem Ort der Kanzlei keine Reisekosten (auch keine Parkgebühren) berechnen könne. Verkehrskosten jeder Art innerhalb der Gemeinde seien allgemeine Geschäftsunkosten nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 7003 VV Rn 3; Hartmann, KostG, 36. Aufl., Nr. 7003 Rn 3). Demzufolge seien die vom Verteidiger beantragten Parkgebühren nicht erstattungsfähig.

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