Der Beklagtenvertreter wird seinen Mandanten darauf hinweisen, dass dieser beim Prozessgericht einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses für die Terminsreisekosten einreichen kann. Die Rechtsgrundlage hierfür wird in der Rspr. nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird der Anspruch auf Zahlung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen, denen Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden ist, auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Verfahrensrechts über die PKH hergeleitet.[1] Vielfach wird auch die VwV-Reiseentschädigung als Rechtsgrundlage direkt angewandt, eine allgemeine Verfügung, die in einer bundeseinheitlichen Fassung von sämtlichen Landesjustizverwaltungen erlassen worden ist.

Der Antrag des Beklagten auf Zahlung einer Reiseentschädigung durch die Landeskasse hat hier deshalb Aussicht auf Erfolg, weil das Prozessgericht ihn zu dem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin persönlich geladen hat.[2] Die aus der Landeskasse zu zahlenden Reisekosten setzen sich aus den entsprechend den Vorschriften des JVEG zu gewährenden reinen Fahrtkosten, aus den unvermeidbaren Tagegeldern (s. § 6 Abs. 1 JVEG) und ggf. aus den Übernachtungskosten gem. § 6 Abs. 2 JVEG zusammen. Im vorliegenden Fall dürfte eine Übernachtung des Beklagten für die Terminsreise von Berlin nach Hamburg und zurück nicht erforderlich sein.

Im Regelfall gewährt die Landeskasse die Reiseentschädigung dergestalt, dass sie der bedürftigen Partei vorab Fahrkarten der zweiten Wagenklasse, hier der Deutschen Bahn, für die Hin- und Rückfahrt zur Verfügung stellt. Über die Bewilligung der Reiseentschädigung entscheidet das Gericht.

[1] So BGH RVGreport 2020, 159 [Hansens]: entsprechende Anwendung der §§ 114 ff. ZPO; BVerwG RVGreport 2017, 235 [Hansens]: entsprechende Anwendung von § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO.
[2] S. BGH RVGreport 2020, 159 [Hansens].

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