1. Der von dem Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG erhobene Einwand, der antragstellende Rechtsanwalt habe an dem zustande gekommenen Vergleichsschluss nicht mitgewirkt, stellt einen gebührenrechtlichen Einwand dar, dessen Richtigkeit zu prüfen ist (Aufgabe von OLG Brandenburg RVGreport 2019, 450 [Hansens] = AGS 2020, 124 = zfs 2020, 42 m. Anm. Hansens).
  2. Der Antragsteller hat im Vergütungsfestsetzungsverfahren glaubhaft zu machen, dass er an dem späteren Vergleichsschluss mitgewirkt und damit die geltend gemachte Einigungsgebühr verdient hat.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2022 – 6 W 69/19

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