Das OLG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und den Verfahrenswert auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von den Vorstellungen der Beteiligten ergibt sich eine Wertdifferenz von (500.000,00 EUR – 300.000,00 EUR =) 200.000,00 EUR. Das wiederum hätte zu einem höheren bzw. niedrigeren Zugewinnausgleich i.H.d. Hälfte, also 100.000,00 EUR geführt. Dieser Differenzbetrag ist für den Verfahrenswert maßgebend.

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