Zwischen den Beteiligten bestand im Rahmen des Zugewinnausgleichs Streit über den Wert einer im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilie. Der Antragsteller ist von einem Wert i.H.v. 500.000,00 EUR ausgegangen; die Antragsgegnerin von einem Wert i.H.v 300.000,00 EUR. Der Antragsteller hat daraufhin vor dem FamG einen Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 485 ff. ZPO gestellt, der allerdings zurückgewiesen wurde. Den Verfahrenswert hat das Gericht auf 500.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Antragsteller Verfahrenswertbeschwerde erhoben und beantragt, den Verfahrenswert auf 50.000,00 EUR festzusetzen, da dieser Betrag dem letztlich zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruch entspreche.

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